Fernprüfung

Im bayerischen Hochschulrecht sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für elektronische Fernprüfungen in der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) festgelegt. Fernprüfungen sind demnach „Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden“ (§1 Abs. 1 BayFEV).

Mit Fernprüfungen können schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen umgesetzt werden. Schriftliche Fernprüfungen, sogenannte Fernklausuren, finden in einem vorgegebenen Zeitraum unter Einsatz von elektronischen Kommunikationstechnologien mit Videoaufsicht statt. Bei mündlichen und praktischen Fernprüfungen werden Videokonferenzsysteme zur Durchführung der Prüfung eingesetzt. (vgl. §2 BayFEV)

Der Begriff „online-pruefung“ kann synonym zum Begriff „Fernprüfung“ verwendet werden. In ii.oo wird in der Regel der Begriff „Fernprüfung“ verwendet.

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