Werk

Ein Werk ist eine geschützte oder eine schützbare Schöpfung im Sinne des Urheberrechts 1)

Werke im Sinne des § 1 und § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. In einer nicht abschließenden Aufzählung werden in § 2 Abs. 1 UrhG als „Geschützte Werke“ erwähnt:

 Sprachwerke




 Musikwerke




 Choreographische und pantomimische Werke




 Werke der bildenden Künste




 Lichtbildwerke





 Filmwerke




 Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art




Die Aufzählung ist nicht abschließend. Auch neue Werkarten der Literatur, Kunst oder Wissenschaft, wie z. B. Multimediawerke, genießen den Schutz des Urheberrechts.

Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind. Ausschlaggebend dafür ist die Individualität der Schöpfung, wofür sich die Schöpfungshöhe als quantitatives Maß der Individualität durchgesetzt hat.

„Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekannten zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. Charakteristische Merkmale des Werkes sind somit sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform, und seine Individualität. Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind. Geschützt ist jedes einzelne Werk als solches, nicht hingegen die Werkgattung, der es angehört.“ (BGH in BGHZ 18, 175 ff.) ebd.

Merkmale der persönlichen geistigen Schöpfung sind 2) :


Unerheblich ist, ob es sich um eine völlige Neuheit handelt (auch alte Ideen können neu bearbeitet werden), zu welchem Zweck das Werk bestimmt ist, welche literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Qualität das Werk hat oder welchen quantitativen Umfang. Ebenso unerheblich ist, wie groß Aufwand und Kosten der Werkerstellung sind und ob die Herstellung des Werkes gegen ein Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist. 3)

Die Bearbeitung eines Werkes, wird, wenn sie das Erfordernis der persönlichen, geistigen Schöpfung erfüllt, wie ein selbständiges Werk geschützt ( § 3 UrhG).

Ein Werk ist veröffentlicht, wenn das Orignal mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde ( § 6 Abs. 1 UrhG). Ein Werk ist erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ( § 6 Abs. 2 UrhG).

Die Schutzdauer eines Werkes beträgt grundsätzlich 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Für einige Werkarten und verwandte Schutzrechte existieren spezielle Vorschriften, z. B. wenn eine Vielzahl von Urhebern an der Entstehung des Werkes beteiligt ist (siehe u. a. Filmwerke).

2)
Wandtke, Urheberrecht, S. 61f.